Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,17373
OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79 (https://dejure.org/1980,17373)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.04.1980 - 16 UF 114/79 (https://dejure.org/1980,17373)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. April 1980 - 16 UF 114/79 (https://dejure.org/1980,17373)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,17373) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.11.1966 - IV ZR 229/65

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Wird die Ehe auf den Gegenantrag des Antragsgegners unter Abweisung des Antrages des Antragstellers geschieden, so bleibt für das Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des zurückgewiesenen Scheidungsantrages maßgeblich (ebenso für § 1384 BGB - Zugewinnausgleich - bereits BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138).

    Bei dem Ende der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB kann insoweit nichts anderes als bei dem Ende der Ehezeit für den Zugewinnausgleich gemäß § 1384 BGB gelten (vgl. für den Zugewinnausgleich BGHZ 46, 215 = FamRZ 1967, 138; Diederichsen in Palandt, BGB 39. Aufl. § 1384 Anm. 1).

  • BGH, 10.10.1973 - IV ZB 22/73

    Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden des anderen Ehepartners - Vorliegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Im übrigen wäre für das Scheidungsverfahren die Berufung auch ohne Beschwer zulässig, weil die Ehefrau das Rechtsmittel eingelegt hat, um auf ihren Scheidungsanspruch zu verzichten (vgl. BGH FamRZ 1969, 642; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 130; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. Anm. 4 B vor § 606).
  • BGH, 30.09.1976 - IX ZR 91/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Im übrigen wäre für das Scheidungsverfahren die Berufung auch ohne Beschwer zulässig, weil die Ehefrau das Rechtsmittel eingelegt hat, um auf ihren Scheidungsanspruch zu verzichten (vgl. BGH FamRZ 1969, 642; OLG Düsseldorf FamRZ 1977, 130; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 38. Aufl. Anm. 4 B vor § 606).
  • RG, 06.01.1927 - VII 7/26

    Verzicht auf den Scheidungsanspruch.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.04.1980 - 16 UF 114/79
    Der Verzicht führt nach Auffassung des Senats zu der Abweisung des Scheidungsantrages der Ehefrau auch dann, wenn die Gegenseite nicht zustimmt; ein Antrag des Ehemannes auf Erlaß eines Verzichtsurteils ist nicht notwendig (vgl. zum Beispiel RGZ 115, 374; Schumann/Leipold in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 306 Anm. II 4; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 306 Anm. e).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Die Vorschrift wird vielmehr von der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung zu Recht dahin ausgelegt, daß der Antragsgegner gegen den Scheidungsausspruch auch Berufung einlegen kann mit dem Ziel, die im ersten Rechtszug erklärte Zustimmung zur Scheidung zu widerrufen und die Abweisung des Scheidungsantrags zu begehren (OLG Stuttgart NJW 1979, 662 [OLG Stuttgart 22.12.1978 - 15 UF 218/78 ES] - LS - OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1121; Bergerfurth, Ehescheidungsprozeß 5. Aufl. Rdn. 106, 113, 198; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 42. Aufl. § 630 Anm. 3 und 5 B; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 629 a ZPO Rdn. 7; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 630 Rdn. 10).
  • OLG Naumburg, 20.03.2001 - 8 UF 231/00

    Versorgungsausgleich - Ende der Ehezeit - Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Köln in FamRZ 1992, 685 ff) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (vgl. OLG Karlsruhe in FamRZ 1980, 1121).

    Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Ehe nicht auf den ursprünglichen, das Verfahren einleitenden Scheidungsantrag des Antragstellers, sondern auf den später gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners geschieden wurde (OLG Köln, FamRZ 1992, 685-687) oder die Scheidung unter Abweisung des Antrags des Antragstellers auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1980, 1121-1123).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht